Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung: Umsetzung des § 137 Absatz 1d Satz 1 SGBV verlangt, dass das Qualitäts- und Risikomanagement eine zentrale Aufgabe der Praxisleitung darstellt.
Dies bedeutet u.a. ein Risikoprofil zu erstellen, potentielle Risiken zu bewerten und eine Risikostrategie festzulegen, die alle Beteiligten einbezieht. Dabei sind Empfehlungen zur Erkennung, Überwachung und Bewältigung von potentiellen Risiken zu formulieren, zu kommunizieren und die Verantwortlichkeiten festzulegen.